Von: luk
Meran – Mit der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes bei Gefahr im Verzug vom 26. Jänner 2023, Nr. 2 wurden die mit den Dringlichkeitsmaßnahmen Nr. 14/2022 und Nr. 27/2022 vorgesehenen Befreiungen und Begünstigungen verlängert. Natürliche Personen, die Besitzer einer Wohnung sind und diese unentgeltlich den aufgrund der aktuellen schweren internationalen Krise aus der Ukraine kommenden Bürgern im Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum 28. Februar 2023 zur Verfügung stellen, sind für diesen Zeitraum für diese Wohnung von der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) befreit.
Die aus der Ukraine ankommenden Bürger müssen bei der zusta?ndigen Qua?stur die Anwesenheitserkla?rung eingereicht oder eine Aufenthaltsgenehmigung fu?r den voru?bergehenden Schutz haben.
Zum Zwecke der Anwendung der obgenannten Befreiung muss der Entleiher/die Entleiherin auch fu?r sa?mtliche Nebenspesen aufkommen, die fu?r die Nutzung der Wohnung anfallen (Kosten fu?r Strom, Heizung, Wasser, Abwasser, Mu?llentsorgung und andere).
Das Anrecht auf diese Befreiung muss mit einer vom Entleiher/von der Entleiherin und vom Leihnehmer/von der Leihnehmerin unterzeichneten Eigenbescheinigung, die bei der zusta?ndigen Gemeinde, bei sonstigem Verfall, bis zum 31. Ja?nner 2024 eingereicht werden muss, nachgewiesen werden.
Fu?r die oben definierten Wohnungen wird fu?r den Zeitraum der effektiven Befreiung von der Gemeindeimmobiliensteuer zudem die verha?ltnisma?ßige Reduzierung der mengenabha?ngigen Abfallgebu?hr – bereinigt um die von Gemeinde festgelegten Mindestentleerungsmenge – gewa?hrt.



